Dies ist die logisch gültige Berechtigung der obigen Thesen a,b,c,d, denn treffen sich Lichtstrahlen, welche von Ereignissen A und B ausgesandt werden, im Mittelpunkt M der besagten Verbindungsstrecke, so müssen die auslösenden Ereignisse A und B gleichzeitig gewesen sein.
Dies unter der Voraussetzung der isotropen Konstanz der Lichtgeschwindigkeit, der Gültigkeit der Maxwellschen Gleichungen und des Prinzipes der Relativität.
Die absolute Gleichzeitigkeit der Ereignisse A und B gilt unabhängig vom Bewegungszustand der beteiligten Bezugssysteme, denn sie hat nichts mit Bewegung zu tun, sondern mit Singularität des Abstandes zwischen den Ereignispunkten A und B im Augenblick der Ereignis-Gleichzeitigkeit.
Diese Ereignispunkte ruhen im Bezugssystem des Mittelpunktes M ihrer Verbindungsstrecke*.
