In der Anordnung 2 des
logischen Beweises wird unmittelbar die Ereignisgleichzeitigkeit betrachtet. Es stellt sich zwischen ruhendem S und bewegtem S'
keine Relativität der Gleichzeitigkeit ein. In beiden Systemen wird die Gleichzeitigkeit der S-Ereignisse festgestellt.
Diese Kongruenz spricht für die Richtigkeit meines
kinematischen Beweises.
Darin wird nämlich gezeigt, dass sich, sofern Ereignisgleichzeitigkeit und nicht die Gleichzeitigkeit des Eintreffens der Signale betrachtet wird, keine
Relativität der Gleichzeitigkeit zwischen S und S' einstellen kann.
Die Relativität betrifft nämlich nicht die Simultanität der Ereignisse A und B - diese ist absolut und gilt in beiden Systemen (wie in der Anordnung 2 des logischen Beweises gezeigt) - die Relativität betrifft ausschliesslich die Gleichzeitigkeit des Eintreffens der von A und B herkommenden Signale bei einem Beobachter, der sich zwischen den Ereignispunkten A und B bewegt und sich daher nicht dauerhaft im symmetrischen Mittelpunkt der Strecke AB befinden kann. Dieser Beobachter kann deshalb, selbstverständlich, von den Signalen der Ereignisse A und B fast nur ungleichzeitig erreicht werden.
Signale, die von A und B herkommen und den Beobachter in S' ungleichzeitig erreichen, sind aber nicht Ereignisse A und B, die in S gleichzeitig stattfinden...
Banal.
Kinematischer Beweis erklärt die in der SRT auftretende Asymmetrie folgendermaßen:
In der Anordnung 1 des logischen Beweises haben wir mit Signalen zu tun, die sich zwar in S symmetrisch ausbreiten (Punkte A und B werden gleichzeitig erreicht), den zwischen A und B bewegten Beobachter in S' erreichen sie aber dennoch ungleichzeitig. Der Grund dafür sind die unterschiedliche und variierende Signalwege AM' und BM'.
In der Anordnung 2 des logischen Beweises haben wir dagegen unmittelbar mit Ereignispunkten zu tun.
Hier wird das gleichzeitige Eintreffen der von A und B herkommenden Signale betrachtet.
Es werden keine Strecken und keine Signalgeschwindigkeiten berücksichtigt - es zählt ausschliesslich die Ereignis-Simultanität.
Deshalb unterscheiden sich die Anordnungen voneinander.
Laut der Aussage des kinematischen Beweises stellt sich keine Relativität der Gleichzeitigkeit, solange die Gleichzeitigkeit der Ereignisse, und nicht die des Signalempfangs betrachtet wird.
Deshalb beurteilen die Beobachter in S und in S' die Gleichzeitigkeit der Ereignisse in der Anordnung 2 übereinstimmend und in der Anordnung 1 unterschiedlich.
Einfach.