viewtopic.php?f=15&t=758&start=7670#p206837Danke Lügenmikesh

, dass du mir die Gelegenheit gibst, das nochmaligst Punkt für Punkt durchzugehen.
99% der genannten Fälle wurden hier zwar bereits behandelt, sollten nachträglicher Übersichtlichkeit wegen, jedoch noch einmal dezidiert angesprochen werden.
Zunächst zu deinem Punkt 1, in folge in den nächsten tagen zu deinen weiteren Punkten/Behauptungen.
1 Besetzung der Krim 1.1 der Fall wird von entsprechenden Fachgebietslern.... entweder als
Annexion oder als Sezession bezeichnet. Wobei die Annexion tatsächlich (auch mM.) völkerrechtlich zu verurteilen ist. Bzgl. der Sezession hingegen, im Sinne des Völkerrechts, ist nicht klar definiert ob eine Sezession völkerrechtlich relevant oder nicht. Im Endeffekt überlässt das VR, es in den betroffenen Staaten gegebenen G-Regelungen, wie die Abspaltung Gebiets-rechtlich zu bewerten ist.
Die Krim hat bereits 1991, wenn recht erinnert (jedoch hier im Thread ausführlich nachzulesen), auf derer prinzipielle Unabhängigkeit, bzw. auf derer Selbstbestimmungsrecht bestanden und mehrmals entsprechende Anträge und Verträge, mit dem damals
noch demokratisch gewählten Staatsapparat, versucht zu schliessen... (Von daher ist es 1.2 schon mal historisch nachvollziehbar gegeben, dass die Krim sich seit Jahrzehnten um Eigenständigkeit bemühte und nicht erst seit ab 2104)
Die aktuelle Argumentation der Krimbehörden, dass sie das Recht auf Sezession hatte......, da 1.3 zuvor ein gewalttätiger Regierungs-Putsch in Kiew stattfand und die dem Putsch nachfolgende, machtübernehmende Interimsregierung, sich beweisbar teils aus Neonazis zusammensetzte,...... ist wiederum völkerrechtlich relevant. Da bei derartiger Gewalteinwirkung unter Verlust staatsapparatlicher Kontrollen und Gesetzmäßigkeiten, einer davon betroffenen Region, grundsätzlich das Recht auf Sezession eingeräumt werden kann, um die Menschenrechte in der Region zu wahren.
Die ursächliche Argumentation der Krimbehörden (1.3), lässt sich bei gefolgter historischer Entwicklung mM.
noch besser nachvollziehen.1.4 Nach dem Putsch in Kiew,
direkt oder im geschichtlichen Verlauf erfolgte Maßnahmen, die aufgrund der gewalttätigen Machtübernahme und der auf den Putsch gefolgten Maßnahmen der Interimsregierung,
gegen das Völkerrecht verstoßen.
Im Einzelnen: Ab 2014/15.
1.41 Erklärung der rebellischen Gebiete, zB. Donbas, zu Terrorregionen. (Beweisbar)
1.42 Großangelegtes militärisches Vorgehen mit Waffengewalt, gegen die eigene Bevölkerung. (Beweisbar)
1.43 Ermordung von Kriegsgefangenen. (Beweisbar)
1.44 Einsatz von Streu- Phosphor und etc. Bomben in ukrainischen Städten. (Beweisbar)
1.45 Zerstörung dortiger zivilen Einrichtungen und Infrastruktur. (Beweisar)
1.46 Verschleppung und Vergewaltigung und Ermordung von Kindern (Beweisbar)
1.47 Terrorisierung der Zivilbevölkerung durch Bombardierungen (Beweisbar)
1.48 Folterungen, Vergewaltigungen und Ermordungen von Kindern, Frauen, Alten, Zivilpersonen, Militärangehörigen. zB. Donbas (Beweisbar)
1.49 Verbot der russischen Sprache und jeglichen ru Schriftwerks, unter Gefängnisstrafe bei Zuwiderhandlung. (Beweisbar)
(hier wäre die überwiegend russischsprachige Bevölkerung der Krim besonders betroffen gewesen, wenn auch von allen anderen Punkten)
Die Liste ließe sich jetzt beliebig fortsetzen
Z.
Später zu Punkt 2